Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob bei der Berechnung der Beitragszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein Lohnzuschlag zur Abgeltung des Ferienanspruchs berücksichtigt werden kann. Der Beschwerdegegner [Q.] bezog in einer ersten Leistungsrahmenfrist bis 8. September 2000 Arbeitslosenentschädigung und meldete sich am 23. Februar 2001 erneut zum Taggeldbezug ab 13. Februar 2001 an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte das Leistungsbegehren ab, da die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben sei.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde von [Q.] statt und hob die Verfügung auf. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, den kantonalen Gerichtsentscheid aufzuheben.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Abgeltung des Ferienanspruchs durch einen Lohnzuschlag die auf Ferientage oder -wochen umgerechnete Ferienentschädigung als zusätzliche Beitragszeit zu berücksichtigen ist, nicht festgehalten werden kann. Diese Praxis führt zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten, deren Arbeitsverhältnisse innerhalb der Beitragsrahmenfrist lediglich volle Kalendermonate umfassten und die aus zeitlichen Gründen keine oder nicht alle Ferien beziehen konnten. Zudem werden Versicherte mit vereinbartem Lohnanspruch während der Ferien, die effektiv keine oder nicht…