Art. 9 AVIV
Ferienentschädigung in Sonderfällen
1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern:
- a. die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und b. der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.
2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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115 Zitierungen
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2Erw. 2d).13 Zitierungen
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3Änderung der mit [BGE 112 V 226](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_BGE_112_V_226) Erw. 2d begründeten Rechtsprechung).0 Zitierungen
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