Art. 9 AVIV

Ferienentschädigung in Sonderfällen

1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern:
  1. a. die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und b. der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.
2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.02.1997 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erw. 2d).
    · 20.06.1986 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Änderung der mit [BGE 112 V 226](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_BGE_112_V_226) Erw. 2d begründeten Rechtsprechung).
    · 18.06.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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