Erwägungen
B., geboren 1956, ist selbstständig als Anwalt tätig. Bis zum 31. Dezember 2020 war er freiwillig bei der Vorsorgeeinrichtung C. versichert. Am 31. März 2020 teilte er C. mit, dass er diese Versicherung beenden möchte. B. verfügt auch über eine gebundene Vorsorge (3. Säule A) in Form eines Vorsorgeguthabens bei der Vorsorgestiftung E. AG.
Mit Urteil vom 26. Mai 2020, bestätigt am 22. Dezember 2020 durch das Bundesgericht, hat die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts B. der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung für schuldig befunden und ihn unter anderem dazu verurteilt, A. einen Betrag von 20'460'487 Franken zu bezahlen. Am 22. Januar 2021 ordnete das Genfer Bezirksgericht auf Antrag von A. die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte, die angeblich B. gehören, darunter das Vorsorgevermögen der 2. Säule bei C. und das Vorsorgeguthaben der gebundenen Vorsorge (3. Säule A) bei der Vorsorgestiftung E. AG.
B. hat Beschwerde gegen das Beschlagnahmungsprotokoll eingelegt und beantragt, dass die Beschlagnahme weder sein Vorsorgevermögen der 2. Säule noch sein Vorsorgeguthaben der 3. Säule A betreffen soll. Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2021 hat die Aufsichtskammer die Beschlagnahme insoweit aufgehoben, als sie auf das von B. bei C. hinterlegte Vorsorgevermögen ausgeübt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zivilbeschwerde von A. gegen diese Entscheidung abgewiesen.
Gemäß dem Bundesgericht ist die Austrittsleistung des Beschwerdegegners, die von seiner ehemaligen Vorsorgeeinrichtung, bei der er nicht mehr versichert ist und der er den Auftrag zum Übertrag auf ein Freizügigkeitskonto erteilt hat, nicht pfändbar. Solange der Versicherte die Auszahlung der Austrittsleistung nicht…