Sachverhalt

Der Fall betrifft eine fahrlässige Tötung und eine Verletzung von Dienstvorschriften. Am 16. Februar 1974 hat [G.] seine Dienstwaffe in Anwesenheit mehrerer Jugendlicher, darunter [S.] und [H.], in seiner Wohnung gehandhabt. Er hat die Waffe mehrmals geladen und entladen und sie dann in einem nicht abgeschlossenen Schrank mit einer Patrone im Magazin verwahrt. Später hat [S.] die Waffe genommen und, während er damit spielte, [H.] unbeabsichtigt getötet. Das Bezirksgericht Bremgarten hat [G.] wegen fahrlässiger Tötung, Verletzung von Dienstvorschriften, Missbrauch von Material und Nichtzahlung der Militärsteuer verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Berufung von [G.] gegen dieses Urteil abgewiesen.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Am 16. Februar 1974 hat [G.] seine Dienstwaffe in Anwesenheit mehrerer Jugendlicher gehandhabt.
  • Er hat die Waffe mehrmals geladen und entladen und sie dann in einem nicht abgeschlossenen Schrank mit einer Patrone im Magazin verwahrt.
  • [S.] hat die Waffe genommen und, während er damit spielte, [H.] unbeabsichtigt getötet.
  • Das Bezirksgericht Bremgarten hat [G.] wegen fahrlässiger Tötung, Verletzung von Dienstvorschriften, Missbrauch von Material und Nichtzahlung der Militärsteuer verurteilt.

Erwägungen

Das Gericht hat festgestellt, dass [G.] fahrlässig gehandelt hat, indem er die Waffe geladen ließ und sie in einem nicht abgeschlossenen Schrank verwahrte. Das Gericht hat auch festgestellt, dass [G.] gegen die Dienstvorschriften verstoßen hat, indem er die persönliche Munition ohne Genehmigung öffnete und sie für Demonstrationszwecke verwendete.

Das Gericht hat die Artikel 18 Abs. 3 StGB, 72 und 73 MStG sowie den Artikel 277bis Abs. 1 BStP angewendet. Das Gericht hat festgestellt, dass [G.] vorsätzlich gehandelt hat, indem er die persönliche Munition öffnete und sie für…