Art. 72 MStG

1 Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.
3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 61_I_113
    10.04.1935 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG
    · 17.03.1971 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung
    · 29.11.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG)
    · 21.01.1977 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 19.05.1967 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Art. 113 StGB, Totschlag
    · 20.03.1956 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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