Art. 72 MStG
1 Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.
3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 61_I_1137 Zitierungen10.04.1935 · 7 Zitierungen
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2Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG1 Zitierungen
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3Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung0 Zitierungen
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4Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG)0 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6Art. 113 StGB, Totschlag0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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