Erwägungen

Am 25. Oktober 1980 fuhr B. mit seinem Porsche Carrera, als er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, das einen Baum zerstörte und über eine Mauer stürzte. Das Auto wurde schwer beschädigt. B. ließ sein Auto in der Porsche-Fabrik in Stuttgart reparieren, die eine Rechnung über 23'604,93 DM, also 21'504 Franken 05, ausstellte. B. zahlte auch 1'128 Franken 90 an den Zoll.

Am 26. Januar 1982 erhob B. Klage auf Zahlung von 21'504 Franken 05 und 1'128 Franken 90 zuzüglich Zinsen gegen die Gemeinde Lausanne, Eigentümerin der Straße, der er einen Konstruktions- oder Instandhaltungsmangel vorwarf.

Die Gemeinde Lausanne berief sich auf Verjährung, bestritt ihre Haftung und wandte eine Forderung von 760 Franken für den Ersatz des Baumes auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde von B. statt und hob das Urteil der kantonalen Instanz auf, die die Klage wegen Verjährung abgewiesen hatte.

Laut Bundesgericht stützt sich die Klage von B. auf Art. 58 OR, unter Ausschluss jeder Bestimmung des Strassenverkehrsgesetzes. Folglich ist die in Art. 83 SVG vorgesehene zweijährige Verjährungsfrist nicht anwendbar.

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass B. den…