Erwägungen
Der Maschineningenieur Kofmel führte nebenbei Exportgeschäfte durch. Im Jahr 1954 trat er mit dem Kaufmann und Tennislehrer Minder in geschäftliche Beziehungen, wobei Minder bei der Durchführung von Exportgeschäften Kofmels mitwirkte. Diese Zusammenarbeit dauerte bis August 1956. Bei deren Beendigung ergaben sich Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsnatur ihrer Beziehungen. Kofmel sah sie als Dienstvertrag und kündigte diesen, während Minder das Bestehen einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR behauptete und seinerseits die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen erklärte.
Minder erhob Klage mit den Anträgen auf Feststellung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft, Auflösung derselben aus wichtigen Gründen und Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungsablegung. Das Handelsgericht des Kantons Zürich schützte diese Begehren.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz das Begehren des Klägers um Feststellung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien zu Recht geschützt hat. Die Feststellungsklage ist im Bereich des Bundesprivatrechts zulässig, auch wenn das kantonale Prozessrecht sie nicht kennt. Die Kantone können sogar weniger strenge Anforderungen an das Feststellungsinteresse stellen, als dies im eidgenössischen Recht der Fall ist.
Ob das Rechtsverhältnis der Parteien als einfache Gesellschaft oder als Dienstvertrag anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage,…