Erwägungen
Am 26. August 2004 hat das Bezirksgericht Genf den Konkurs der A. AG, die ein Optik- und Brillengeschäft betrieb, eröffnet. Der Konkurs wurde in summarischer Form abgewickelt. Die inventarisierten Vermögenswerte der Konkursmasse wurden für einen Gesamtverkauf auf 70'009 Franken geschätzt. Am 27. September 2004 haben X. und Y. ihr Interesse bekundet, den Mietvertrag des Optikergeschäfts zu übernehmen. Am 6. Oktober 2004 hat das Konkursamt mit X. und Y. die Bedingungen für den Eintritt der Konkursmasse in den Mietvertrag vereinbart, mit dem Ziel einer gemeinsamen Übernahme des Mobiliars. Am 15. Oktober 2004 haben die Konkursmasse sowie X. und Y. eine Abtretungsvereinbarung der Aktiven der Konkursmasse unterzeichnet, die als "dringende Veräußerung" im Sinne von Art. 243 Abs. 2 SchKG qualifiziert wurde. Am 3. November 2004 hat das Amt eine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht, in der die Gläubiger über diese dringende Veräußerung informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurden, innerhalb von 20 Tagen ein höheres Angebot abzugeben. Kein Gläubiger hat ein höheres Angebot abgegeben oder Einwände erhoben. Am 15. November 2004 hat die Gesellschaft D. AG jedoch eine Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtskommission eingereicht und die Aufhebung der Vereinbarung sowie die Durchführung einer privaten Versteigerung beantragt.Erwägungen
Die summarische Konkursliquidation ermöglicht es dem Konkursamt, die Aktiven im besten Interesse der Gläubiger zu verwerten, unter Beachtung von Art. 256 Abs. 2 bis 4 und Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG. In bestimmten Situationen muss das Amt nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist warten und kann eine dringende Verwertung vornehmen, insbesondere wenn ein Geschäftsbetrieb ein Aktivum darstellt, das einem raschen Wertverlust unterliegt und sich eine günstige Gelegenheit ergibt, ihn an einen Übernehmer unter guten Bedingungen weiterzugeben.
Die Auslegung der…