Erwägungen
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat am 25. März 2015 das kantonale Wahl- und Abstimmungsgesetz teilrevidiert. Unter anderem wurden die §§ 53 und 53a geändert, welche den Rechtsschutz im Zusammenhang mit kantonalen Volkswahlen betreffen. Fünf Stimmbürger des Kantons Schwyz haben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben und beantragen, diese Bestimmungen seien aufzuheben, da sie den Erfordernissen von Art. 29a BV und Art. 88 BGG nicht standhalten würden.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es hält fest, dass die Regelung des Kantons Schwyz, wonach gegen Einspracheentscheide des Regierungsrats oder des Kantonsrats, welche im Zusammenhang mit kantonalen Volkswahlen ergehen, die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist, mit Art. 29a BV und Art. 88 BGG vereinbar ist, sofern der Regierungsrat oder der Kantonsrat einen eigenen Entscheid oder Realakt in Kenntnis der Einwände der Einsprecher in Wiedererwägung zieht.
Allerdings sind an der Vorbereitung und Durchführung der kantonalen Wahlen weitere, dem Kantonsrat bzw. dem Regierungsrat untergeordnete Behörden beteiligt. Soweit im Rahmen solcher Wahlen Verfügungen und Entscheide von kommunalen oder untergeordneten kantonalen Behörden angefochten werden, erweist sich ein Ausschluss der Beschwerde ans Verwaltungsgericht als unzulässig. Gleiches gilt für die Anfechtung von Realakten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung kantonaler Wahlen, welche nicht dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat zuzuordnen sind.
Entscheidet der…