Erwägungen

Am 7. Februar 1950 verurteilte das Schweizerische Bundesstrafgericht Métry zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, vier Jahren Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und einer Buße von 20.000 Franken wegen Urkundenfälschung, Betrug und Verstößen gegen die Bundesverordnungen über den Zahlungsverkehr. Métry hat seine Freiheitsstrafe verbüßt. Am 29. Juli 1958 leitete der Bund ein Verfahren ein, um die Buße einzutreiben, aber Métry erhob Einspruch und berief sich auf Verjährung.

Am 14. Oktober 1958 lehnte der Untersuchungsrichter für den Bezirk Sitten es ab, den Einspruch aufzuheben, da die Buße gemäß Art. 73 Ziff. 1 StGB verjährt sei. Diese Entscheidung wurde am 25. Februar 1959 vom Walliser Kantonsgericht bestätigt.

Am 18. Mai 1960 erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragte, die Nichtverjährung der Buße festzustellen und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit dieses die Aufhebung des Einspruchs anordne.

Erwägungen

Die Anklagekammer weist den Antrag der Bundesanwaltschaft ab. Sie ist der Ansicht, dass das Bundesgericht gemäß Art. 357 StGB zuständig ist, da die Weigerung der Walliser Behörden, den Einspruch aufzuheben, eine Verletzung der Rechtshilfepflicht gegenüber dem Bund darstellt.

Allerdings war das Recht des Bundes, die Pfändung zu beantragen, am 18. Mai 1960 erloschen, da das Aufhebungsverfahren am 8. April 1959…