Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob bei Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, der für sich genommen eine Erhöhung der koordinierten BVG-Leistungen um über 10% bewirkt hätte, die früher bestimmten Faktoren der Überentschädigungsberechnung frei überprüft und angepasst werden dürfen. Das Bundesgericht muss entscheiden, ob bei wesentlicher Änderung eines einzelnen Berechnungsfaktors im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 zur umfassenden Prüfung der Überentschädigung ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu schreiten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung eines einzelnen Berechnungsfaktors im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 (d.h. eine Leistungsanpassung von mindestens 10%) die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren prüfen muss, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt. Ähnlich wie bei der Revision von IV-Renten kann im Rahmen dieser allseitigen Prüfung ein nunmehr neu beurteilter Berechnungsfaktor die mindestens 10%ige Leistungsanpassung kompensieren oder sogar überkompensieren. Im vorliegenden…