Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Flüchtling, erhielt am 21. Mai 2010 Asyl in der Schweiz und heiratete am 20. Dezember 2010 seine Landsfrau im Sudan. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Einreise- und Familiennachzugsgesuch ab, da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in erheblichem Masse von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, um den Lebensunterhalt für sich und seine Frau zu bestreiten.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Verfügung auf Rekurs bzw. Beschwerde hin. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des Verwaltungsgerichts vor dem Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling mit Asyl einen Anspruch auf Familiennachzug hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, das es ihm erlaubt, sich auf den konventions- bzw. verfassungsrechtlich garantierten Schutz seines Familienlebens zu berufen (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV).
Das Gericht wies darauf hin, dass die Schweiz als Asylland eine besondere Verantwortung für den Schutz des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl hat. Es prüfte, ob die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dem Familiennachzug entgegengestanden hat und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich um seine Integration bemüht hat und seit dem 8. Mai 2012 erwerbstätig ist.
Das Gericht…