Erwägungen

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erliess eine Verfügung, wonach die Rasier Operations B.V. mit Sitz in den Niederlanden als Arbeitgeberin und die Uber Switzerland GmbH als deren Betriebsstätte in der Schweiz für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen haben. Die Rasier Operations B.V. und die Uber Switzerland GmbH erhoben Einsprache, welche teilweise gutgeheissen wurde. Die Ausgleichskasse erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, welcher die Beschwerde der Uber Switzerland GmbH gutgeheissen und festgestellt hatte, dass diese nicht beitragspflichtig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Es führte aus, dass Art. 12 Abs. 2 AHVG die Beitragspflicht ausschliesslich an den Arbeitgeber knüpft. Da die Ausgleichskasse nicht geltend machte, dass die Uber Switzerland GmbH Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer sei, könne sie unabhängig davon, ob sie eine Betriebsstätte der Rasier Operations B.V. sei oder nicht, beitragsrechtlich nicht belangt werden. Eine Gleichstellung der Betriebsstätte mit dem ausländischen Arbeitgeber lasse der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 AHVG nicht zu. Auch die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach eine schweizerische Betriebsstätte einem Schweizer Arbeitgeber gleichzustellen…