Sachverhalt

Der Beschwerdegegner hat am 17. Mai 1996 auf der Autobahn N1, Abschnitt Mühleberg - Kerzers, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h überschritten. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern entzog ihm den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die Rekurskommission des Kantons Bern hob den Führerausweisentzug auf und verwarnte den Beschwerdegegner. Das Bundesamt für Polizeiwesen führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und dem Beschwerdegegner den Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz die geänderten Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr angewendet hat, die vorsehen, dass der Lenker bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31-35 km/h in der Regel zu verwarnen ist. Diese Richtlinien widersprechen jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h der Führerausweis zu entziehen ist.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen nicht geändert wurde und dass bei Überschreitungen von mehr als 30 km/h der Führerausweis zu entziehen ist, und zwar bei günstigen Umständen (günstige Verkehrsverhältnisse und guter automobilistischer Leumund) bei Überschreitungen von 31-34 km/h gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG, bei ungünstigen Umständen dagegen sowie bei Überschreitungen ab 35 km/h gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG.

Das Bundesgericht kommt zum…