Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. wendet sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die kantonalen Instanzen. Nach Ansicht des Bundesgerichts verstößt die Kostenauflage gegen Art. 20a Abs. 1 SchKG, da keine böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung vorlag. Eine Verletzung des Anstands, die nach kantonalem Recht hätte geahndet werden können, reicht dafür nicht aus. Die Entscheide der Vorinstanzen werden daher in diesem Punkt aufgehoben.Erwägungen
Gemäß Art. 20a Abs. 1 SchKG ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos. Nur bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei Bußen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Eine Verletzung des Anstands, wie sie früher im Gebührentarif zum SchKG vorgesehen war, fällt nicht unter diese Bestimmung.
Die Vorinstanzen haben zwar festgestellt, dass die Eingaben des Beschwerdeführers einen ungebührlichen Inhalt bzw. Ton aufwiesen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf ein böswilliges oder…