Erwägungen
Die Bank Z. (Beschwerdeführerin) betrieb X. (Beschwerdegegner) in einer Betreibung für Forderungen von insgesamt über 46 Millionen Franken. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag dem Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks zur Bewilligung vor, der den Rechtsvorschlag des Beschwerdegegners bewilligte.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdegegner zu neuem Vermögen gekommen sei, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass ein Entscheid nach Art. 265a Abs. 1 SchKG, mit welchem der Richter endgültig über die Bewilligung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags entscheidet, einen Endentscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 90 BGG darstellt.
Beschwerden gegen solche Entscheide unterliegen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG der Streitwertgrenze von 30'000 Franken, da das Bundesrecht in Art. 265a Abs. 1-3 SchKG zwar den…