Erwägungen
Im Jahr 1995 und 1998 unterzeichnete A. zwei Schuldscheine zugunsten der Gesellschaft X. SA, die später zu C. SA wurde, über einen Gesamtbetrag von 500'000 USD. Aufgrund von Nichtzahlung eröffnete die Gesellschaft 2011 ein Gerichtsverfahren gegen A. vor dem Bezirksgericht des District of Columbia in den Vereinigten Staaten. Am 7. Juni 2004 befand der Bezirksrichter, dass A.s Schulden gegenüber der Gesellschaft etwa 25'000 USD betrugen und beglichen wurden.
Im Mai 2002 beantragte A. die Eröffnung eines Privatkonkursverfahrens vor dem Konkursgericht des District of Columbia. Am 19. November 2006 ordnete der Konkursgrichter an, dass die Gesellschaft bestimmte gegen A. eingeleitete Verfahren zurückziehen muss.
Am 18. August 2008 beantragte A. Sanktionen (Motion for sanctions) gegen B. und C. SA, die am 10. Oktober 2008 gemäß dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 zugestellt wurden. Am 9. Januar 2009 beantragte A. beim Konkursgericht die Anberaumung einer Anhörung (Motion to set hearing on ex parte proof of damages), um einen Versäumnisurteilsspruch gegen die Beklagten und die Anberaumung einer Anhörung zur Schadensbeweisführung zu erwirken. Am 22. Januar 2009 stellte der Konkursgrichter das Versäumnis der Beklagten fest und setzte die Anhörung auf den 18. Februar 2009 an.
Durch Urteil vom 9. März 2009 verurteilte der Konkursgrichter B. und C. SA, A. einen Schadenersatz in Höhe von 1'417'454,43 USD sowie eine Ordnungsstrafe zu zahlen.
Am 16. November 2012 beantragte A. beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lausanne, dieses US-amerikanische Urteil in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Am 14. August 2014 wies der Präsident des Zivilgerichts den Vollstreckungsantrag ab. Am 4. November 2014 wies die Zivilkammer des Waadtländer Kantonsgerichts die Beschwerde von A. ab.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung zielt die Voraussetzung der "ordnungsgemäßen Zustellung" im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG auf die Zustellung der Klageschrift ab, durch die der Beklagte über das gegen ihn eingeleitete Verfahren und die Möglichkeit, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, informiert wird. Bei einem Versäumnisurteil verschärft Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG die Beweisanforderungen und kehrt die Beweislast um: Der Antragsteller auf…