Erwägungen
A., geboren 1980, mit Berufslehrabschluss als Zimmermann, absolvierte seit Oktober 2004 ein Ingenieurstudium. Vom 11. September 2006 bis 6. Oktober 2006 war er befristet bei der C. AG angestellt und deswegen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 26. September 2006 stürzte er bei dieser Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei nebst anderem eine Schädelbasisfraktur mit schwerem Schädelhirntrauma zu. Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 2. September 2011 eine Integritätsentschädigung bei einer entsprechenden Einbusse von 50 % zu.
Nach weiteren Abklärungen und erbrachten Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung verfügte die Suva am 10. Januar 2020 über den Rentenanspruch: Bei einem Invaliditätsgrad von 49 % sprach sie A. ab August 2019 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 196.90 zu, dies basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 6'027.-. Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 erhöhte die Anstalt den Invaliditätsgrad auf 51 %, was bei einem unveränderten versicherten Verdienst ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 204.90 ergab.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt Art. 24 Abs. 3 UVV, dass die Entlöhnung der die Versicherung bedingenden Tätigkeit "wegen der Ausbildung" niedriger sei als der Lohn des "voll Leistungsfähigen derselben Berufsart". Die berufliche Ausbildung selbst müsse "ursächlich kausal" sein für den kleineren, berufsunüblichen Lohn. Ausserdem müsse die versicherte Erwerbstätigkeit, d.h. die versicherte Ausbildungszeit, die gleiche sein wie die zukünftige Erwerbstätigkeit der frisch ausgebildeten Berufskameraden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit dem erlangten Lehrabschluss als Zimmermann sein primäres Ausbildungsziel erreicht und fällt darum nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 3 UVV. Sein Unfall mit Invaliditätsfolge hat sich nicht während der Ausbildung selbst ereignet, sondern bei Ausübung einer von vornherein zeitlich befristeten…