Erwägungen
Der Fall betrifft einen Unfall, bei dem ein 15-jähriger Knabe durch einen Schuss aus einem Luftgewehr sein rechtes Auge verlor. Der Schuss wurde von einem anderen 15-jährigen Knaben abgegeben, dessen Vater als Familienhaupt für den Schaden verantwortlich gemacht wurde.
Der Beklagte, der Vater des Schädigers, hatte seinem Sohn das Luftgewehr überlassen, ohne ihm die nötigen Anleitungen zum sicheren Umgang zu geben. Das Bundesgericht befand, dass der Beklagte damit seine Aufsichtspflicht gemäß Art. 333 ZGB verletzt habe, da er es unterlassen hatte, den Minderjährigen über die Gefahren des Waffengebrauchs aufzuklären und ihn entsprechend anzuleiten.
Der Unfall ereignete sich in einer öffentlich zugänglichen Kehrichtdeponie, wo der Schädiger zusammen mit einem anderen Knaben auf Ratten schoss. Das Bundesgericht sah darin einen weiteren Grund, warum der Beklagte seine Aufsichtspflicht verletzt habe, da er hätte damit rechnen müssen, dass jederzeit unbeteiligte Personen auftauchen könnten.
Erwägungen
Gemäß Art. 333 ZGB haftet das Familienhaupt für Schäden, die von einem unmündigen Hausgenossen verursacht wurden, sofern es nicht darlegen kann, dass es die gebotene Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. Die Rechtsprechung hat dazu präzisiert, dass die Beaufsichtigungspflicht nicht nur die Überwachung des Unmündigen umfasst, sondern auch die Ergreifung aller Maßnahmen, um den Minderjährigen an der Verursachung eines Schadens zu hindern.
Im vorliegenden Fall…