Art. 333 ZGB
Verantwortlichkeit
1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.
2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.
3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verantwortlichkeit des Familienhauptes Die Beaufsichtigungspflicht im Sinne von Art. 333 ZGB umfasst nicht nur die Pflicht zur eigentlichen Überwachung des Unmündigen, sondern auch zur Ergreifung aller Massnahmen, die g…10 Zitierungen
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2Eisenbahnhaftpflicht. 1. Voraussetzungen, unter denen ein Verschulden Dritter die Bahnunternehmung nach Art. 1 EHG von ihrer Haftpflicht befreit9 Zitierungen
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3BGE 57_II_1278 Zitierungen01.01.1931 · 8 Zitierungen
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46 Zitierungen
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5Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB)4 Zitierungen
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6BGE 79_II_3503 Zitierungen11.07.1953 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtanhandnahme mit Kostenauflage2 ZitierungenBES.2016.159· 01.02.2017 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen14.06.2007 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen14.06.2007 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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