Sachverhalt

Am 14. Oktober 1972 spielten die 7-jährigen Kinder Emmanuel Praz und Daniel Perruchoud mit selbstgebastelten Bögen und Pfeilen. Ein von Emmanuel Praz abgeschossener Pfeil verletzte das rechte Auge von Daniel Perruchoud schwer, sodass eine Enukleation des Auges erforderlich war. Der Vater von Daniel Perruchoud forderte daraufhin von Louis Praz, dem Vater von Emmanuel Praz, Schadenersatz auf der Grundlage von Art. 333 ZGB zur Haftung des Familienoberhaupts.

Erwägungen

Das Zivilgericht des Walliser Kantonsgerichts wies die Klage ab, da die Haftung des Familienoberhaupts gemäß Art. 333 ZGB eine Kausalhaftung und keine Verschuldenshaftung ist. Laut Rechtsprechung und herrschender Lehre hängt der erforderliche Aufsichtsgrad des Familienoberhaupts von den Umständen ab, insbesondere von der Gefährlichkeit des vom Kind verwendeten Instruments.

Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht Bogen und Pfeile in den Händen eines 7-jährigen Kindes als gefährliche Instrumente an. Daher hätte der Vater von Emmanuel Praz als Familienoberhaupt die Kinder zumindest auf die Gefahren dieser Instrumente aufmerksam machen und ihnen Anweisungen zu deren gefahrloser Verwendung geben müssen. Da er diese Vorsichtsmaßnahmen nicht getroffen hat, ist der Vater von…