Erwägungen

Die Einwohnergemeinde H. hatte mit der Staatlichen Pensionskasse Solothurn (PKS) einen Anschlussvertrag vom 25. April 1969 abgeschlossen, um das vollamtliche Gemeindepersonal bei der PKS berufsvorsorgeversichert zu haben. Im Hinblick auf einen möglichen Anschluss an die Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal (SHP) erkundigte sich die Einwohnergemeinde bei der PKS über die Höhe der Austrittsleistungen im Kündigungsfall. Die PKS teilte zunächst mit, die "Rückerstattung bei Vertragsauflösung" betrage gemäß Art. 11 des Anschlussvertrags insgesamt Fr. 1'131'562.60. Auf Nachfrage der Einwohnergemeinde gab die PKS dann die Freizügigkeitsleistungen nach dem "Abkommen 90" mit Fr. 1'538'527.70 bekannt.

Die Einwohnergemeinde kündigte daraufhin den Anschlussvertrag zum 31. Dezember 1992 und ersuchte um Überweisung der Freizügigkeitsleistungen gemäß "Abkommen 90" an die neue Pensionskasse SHP. Die PKS teilte jedoch mit, das Freizügigkeitsabkommen 90 sei auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar, weshalb sie lediglich die Leistungen nach Anschlussvertrag in Höhe von Fr. 1'131'562.60 entrichten werde.

Die dagegen eingereichte Klage der Einwohnergemeinde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen. Die Einwohnergemeinde erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst, ob die Einwohnergemeinde aufgrund unrichtiger Auskünfte der PKS Anspruch auf Leistungen nach dem Freizügigkeitsabkommen 90 hat. Es kam zum Schluss, dass die Einwohnergemeinde aufgrund der Korrespondenz mit der PKS nicht berechtigt war, von der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auszugehen, da sie die Verhältnisse hätte klären müssen.

Weiter untersuchte das Gericht, ob die Einwohnergemeinde gemäß Art. 11 Abs. 2…