Erwägungen

Der Gläubiger B. hatte dem Unternehmer G. ein Darlehen von 100.000 Franken gewährt und dafür einen Schuldbrief im zweiten Rang auf einer Liegenschaft, die zur Hälfte im Eigentum von G.s Ehefrau stand, als Sicherheit erhalten. Da die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Verpfändung des Schuldbriefs nicht eingeholt wurde, verweigerte die Behörde später die Genehmigung des formellen Pfandvertrags. B. erhob daraufhin Beschwerde, die von den kantonalen Behörden abgewiesen wurde, da B. als Dritter nicht zur Beschwerdeführung legitimiert sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der kantonalen Behörden. Es führt aus, dass das Beschwerderecht gemäß Art. 420 ZGB zwar jedermann, der ein Interesse hat, zustehe, dieses Interesse aber im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen des Mündels gesehen werden müsse. Die Verweigerung der Genehmigung eines Interzessionsgeschäfts diene in erster Linie dem Schutz der Ehefrau…