Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen der Eigentümerin eines Gebäudes, A. Rapold & Co. KG, und den Eigentümern der Nachbargrundstücke, Werner Bleiker und anderen, über die Schäden am Gebäude der Klägerin infolge der auf den Nachbargrundstücken durchgeführten Grabungen und Bauarbeiten.
Die Fakten sind wie folgt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gebäudes in Zürich, das infolge der auf den Nachbargrundstücken der Beklagten durchgeführten Bauarbeiten Schäden erlitten hat. Die Beklagten haben ihre Bauprojekte 1981 und 1982 begonnen, während die Klägerin die Schäden 1988 entdeckt und 1993 Klage erhoben hat.
Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für die Schäden verantwortlich sind, aber die Verantwortung eines der Beklagten aufgrund der Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen die anderen Beklagten reduziert hat.
Erwägungen
2. b) Die absolute Verjährung
Das Bundesgericht hat die Frage der absoluten Verjährung der Schadensersatzansprüche geprüft. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) beginnt die absolute Verjährung am Tag der Begehung der schädigenden Handlung und nicht am Tag, an dem der Schaden entdeckt wird.
4. a) Die gesamtschuldnerische Haftung
Das Bundesgericht hat auch die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung der Eigentümer der Nachbargrundstücke geprüft. Gemäß den Artikeln 50 und 51 des OR sind die Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Schäden verantwortlich, die einem Nachbargrundstück zugefügt werden, wenn ihre Handlungen zum Schaden beigetragen haben.
6. c) Der Ersatzanspruch des Beklagten gegen die durch unvollkommene Solidarität verbundenen Verantwortlichen
Das Bundesgericht hat schließlich die Frage des Ersatzanspruchs des Beklagten gegen die…