Erwägungen
X. (Zivilkläger) spazierte am 17. Dezember 2000 auf der rechten Seite der A.-Strasse in Richtung [B.], als er von dem von E. kommenden und auf der A.-Strasse nach [B.] fahrenden Y. (Angeklagter) mit seinem Personenwagen erfasst und schwer verletzt wurde. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Angeklagten schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Führerflucht nach Verkehrsunfall mit Verletzten und des Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand. Das Obergericht des Kantons Aargau änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte dem Zivilkläger für den verursachten Schaden nur zu 90% hafte, da der Zivilkläger kurz vor der Kollision auf dem sich verjüngenden, etwa 30 cm breiten Kiesstreifen rechts der Strasse spazierte und sich damit nicht auf, sondern unmittelbar neben der Fahrbahn und damit am Strassenrand befand.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Berufung des Zivilklägers gut. Es stellt fest, dass dem Zivilkläger keine Verletzung einer Verkehrsregel oder Missachtung elementarer Vorsichtsmassnahmen vorgeworfen werden kann. Zwar hätte der Zivilkläger nach den Umständen einen grösseren Abstand zur Fahrbahn einhalten sollen, doch tritt…