Erwägungen
Der Kläger [G.], ein deutscher Emigrant, wurde vom Beklagten Arzt Y. in Zürich ab 1938 behandelt. Am 22. Juli 1938 spritzte Y. [G.] das Kontrastmittel Thorotrast in die Arterie des rechten Arms ein, um eine Operation vorzubereiten. Dies führte zu Gesundheitsschäden bei [G.], die sich erst Jahre später zeigten. [G.] klagte Y. 1958 auf Schadenersatz und Genugtuung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage als verjährt ab.Erwägungen
1. Das Bundesgericht hält fest, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Vertragsverletzung unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Gläubiger den Schaden und den Ersatzpflichtigen kennt. Die Verjährung tritt ein, auch wenn der Gläubiger die Tatsachen, die seine Forderung begründen, nicht kennt. 2. Der Kläger argumentierte, seine Ansprüche seien erst 1955 fällig geworden, als die Folgen der Behandlung erkennbar wurden. Das Bundesgericht weist dies zurück. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus…