Erwägungen
Am 13. November 1986 gewährte das Bezirksgericht Genf der Gesellschaft E. SA, bei der die Genfer Kantonale Ausgleichskasse als Arbeitgeber angeschlossen war, einen Nachlassaufschub von vier Monaten. Die Kasse meldete eine Forderung für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge in Höhe von 105'829.10 Franken beim Nachlassverwalter an und erstattete Strafanzeige gegen H. L., den Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft, wegen Verletzung von Art. 87 AHVG.
Am 27. April 1987 genehmigte das Bezirksgericht einen von den Gläubigern der E. SA angenommenen Nachlassvertrag durch Vermögensabtretung. Im Mai und Dezember 1988 informierten die Liquidatoren die Kasse, dass aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts des Gebäudeeigentümers, in dem die Gesellschaft ihre Räumlichkeiten hatte, keine Dividenden an die Gläubiger, auch nicht an bevorzugte, ausgezahlt werden könnten.
Am 15. März 1990 eröffnete die Kasse Schadenersatzentscheidungen gemäß Art. 52 AHVG gegen H. L., R. B. und V. L., wobei die beiden Letzteren als Sekretär des Verwaltungsrats und Prokuristin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen waren. R. B. und V. L. erhoben Einspruch, der von der Genfer Kantonalen Rekurskommission in AHV-Angelegenheiten am 21. Januar 1991 abgelehnt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Kasse ihren Schaden mehr als ein Jahr vor dem 15. März 1990, dem Datum des Erlasses ihrer Entscheidungen gegen die…