Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Regierungsrat und den Kantonsrat des Kantons Zürich zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden, A. und B., beantragten die Aufhebung der neuen Bestimmungen von § 10b Abs. 3 EnerG/ZH sowie § 18 Abs. 1 EnerG/ZH, soweit darin die Verletzung von § 10b EnerG/ZH unter Strafe gestellt wird. Die Beschwerdeführenden machten geltend, dass die beiden Bestimmungen gegen die Eigentumsgarantie verstossen würden.
Der Kanton Zürich hatte am 19. April 2021 eine Änderung des kantonalen Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG) erlassen, die unter anderem das Verbot von Elektroheizungen und die Strafdrohung bei Widerhandlung enthielt. Die Gesetzesnovelle wurde am 28. November 2021 von der Stimmbevölkerung angenommen.
Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass das Verbot von Elektroheizungen und die Strafdrohung bei Widerhandlung ihre Eigentumsgarantie verletzten, da sie gezwungen würden, ihre bestehenden Elektroheizungen zu ersetzen, was ihnen erhebliche Kosten verursachen würde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Verbot von Elektroheizungen und die Strafdrohung bei Widerhandlung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen und ob dieser Eingriff verhältnismässig ist. Das Gericht stellte fest, dass das Verbot von Elektroheizungen und die Strafdrohung bei Widerhandlung ein öffentliches Interesse an der umweltschonenden Energieverwendung und der genügenden Energieversorgung verfolgen.
Das Gericht befand, dass das Verbot von Elektroheizungen und die Strafdrohung bei Widerhandlung verhältnismässig sind, da sie geeignet und erforderlich sind, um das öffentliche Interesse an der umweltschonenden Energieverwendung und der genügenden Energieversorgung zu verfolgen. Das Gericht stellte fest, dass es keine milderen Massnahmen gibt, die das gleiche…