Erwägungen
L. (geboren 1943) arbeitete als Gruppenleiter in der Eingliederungsstätte X, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 14. Juni 1990 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall mit seinem Fahrrad. Die SUVA erkannte ihre Leistungspflicht an, kürzte die Geldleistungen jedoch um 10% wegen grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Unfalls.
L. erhob Beschwerde gegen die Kürzung, welche vom Obergericht des Kantons Schaffhausen abgewiesen wurde. Daraufhin erhob L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Artikel 31 des Übereinkommens Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit und Artikel 31 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) Leistungskürzungen bei Arbeitsunfällen nicht zulässig sind. Der vorliegende Unfall ereignete sich jedoch auf dem Arbeitsweg und ist nach schweizerischem Recht in der Regel als Nichtberufsunfall zu qualifizieren.
Da die internationalen Abkommen den Begriff "Arbeitsunfall" nicht näher definieren, ist dieser nach innerstaatlichem Recht auszulegen. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zählen Wegunfälle in der Regel zu den…