Erwägungen
Y. AG hat eine ordentliche Betreibung gegen X. AG auf Zahlung von Mieten und Nebenkosten für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 eingeleitet. X. AG hat Rechtsvorschlag erhoben und eine Beschwerde eingereicht, indem sie sich auf die Einrede des beneficium excussionis realis berief und geltend machte, dass sie der Gläubigerin eine Bankgarantie von 10'200 Fr. geleistet habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, da keine dingliche Sicherheit zugunsten des Vermieters an den Bargeldbeträgen der Garantie begründet worden sei. X. AG hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, der stattgegeben wurde.Erwägungen
Gemäß dem Bundesgericht muss der Betriebene, der sich auf die Einrede des beneficium excussionis realis beruft, nachweisen, dass die betriebene Forderung durch ein Pfandrecht im Sinne von Art. 37 SchKG gesichert ist. Im vorliegenden Fall hat X. AG dargelegt, dass die von ihr gemäß Art. 257e OR geleistete Mietgarantie eine Form der Hinterlegung als Sicherheit darstellt, die ein Pfandrecht im Sinne von Art. 37 SchKG zugunsten des…