Art. 41 SchKG
1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt.
1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 68_III_13114 Zitierungen17.11.1942 · 14 Zitierungen
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2Recht auf Vorausliquidation (Art. 41 SchKG)13 Zitierungen
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3BGE 77_III_10012 Zitierungen19.10.1951 · 12 Zitierungen
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4BGE 58_III_5710 Zitierungen01.01.1932 · 10 Zitierungen
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57 Zitierungen
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6Beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG). 1. Zu den Pfandrechten, deren Vorausverwertung der Schuldner verlangen kann, gehört auch das Retentionsrecht (E. 2). 2. Hat der Gläubiger mehrere durch ein einziges Pfand g…7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Betreibungsart2 Zitierungen
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2 Zitierungen07.01.2004 · 2 Zitierungen
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Ergänzungsleistungen AHV1 ZitierungenVSBES.2024.307· 31.10.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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