Sachverhalt
P. Sch. war Gegenstand eines ordentlichen Betreibungsverfahrens durch Pfändung oder Konkurs, das von der Kantonalbank St. Gallen am 8. August 1994 eingeleitet wurde. Der Schuldner hat den Zahlungsbefehl bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Betreibungen und Konkurse in Appenzell Ausserrhoden angefochten und beantragt, dass der Zahlungsbefehl durch einen Zahlungsbefehl im Rahmen eines Pfandverwertungsverfahrens ersetzt wird, da die betriebene Forderung durch ein Grundpfandrecht gesichert sei. Die kantonale Behörde hat die Anfechtung abgelehnt. Die vom Schuldner gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nicht auf die Hauptsache eingetreten, da die Beschwerdefrist überschritten war.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung führt der Umstand, dass ein ordentliches Betreibungsverfahren durch Pfändung oder Konkurs anstelle des in Art. 41 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Pfandverwertungsverfahrens eingeleitet wird, nicht zur Nichtigkeit des Verfahrens. Diese Situation ist lediglich der Aufsichtsbeschwerde unterworfen. Der Schuldner muss daher den Zahlungsbefehl innerhalb der in Art. 17 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Frist von 10 Tagen anfechten und seine Beschwerde…