Sachverhalt

In dieser Angelegenheit wurde die Gesellschaft W. AG (der Schuldner) von R. (dem Gläubiger) auf Zahlung von 37'080 Schweizer Franken aus "Arbeits- und Beratungsverträgen" vom 7. März 1917 betrieben. Der Gläubiger erwirkte beim Einzelrichter des summarischen Verfahrens des Bezirksgerichts Meilen eine teilweise vorsorgliche Pfändung in Höhe von 12'020 Franken. Der Schuldner bestritt daraufhin die Konkursgefahr und berief sich auf das Recht auf vorherige Verwertung (beneficium excussionis realis), da der Gläubiger ein Fahrzeug des Unternehmens zurückhielt. Das Bezirksgericht Meilen gab dem Einspruch jedoch nicht statt, und das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Schuldners ab.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der durch Pfändung oder Konkurs betriebene Schuldner, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen, die Aufhebung der Betreibung verlangen und den Gläubiger zur Verwertung des Pfandes zwingen, wenn er eindeutig nachweist, dass die Forderung durch ein Pfand gesichert ist. Dieses Recht auf vorherige Verwertung (beneficium excussionis realis) gilt auch dann, wenn der Schuldner das Bestehen eines Pfandrechts bestreitet, aber klar darlegt, dass der Gläubiger Vermögensgegenstände als Pfand beansprucht, die ihm gehören, und ihn so an der freien Verfügung darüber hindert.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der Ansicht, dass der Gläubiger nicht hinreichend begründet hat, dass sein…