Erwägungen
Am 21. Januar 2019 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich, das kantonale Sozialhilfegesetz dahingehend zu ändern, dass Auflagen und Weisungen nicht mehr selbstständig anfechtbar sind. Gegen diese Gesetzesänderung erhoben mehrere Organisationen und Einzelpersonen Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Organisationen nicht ein, da diese nicht zur Beschwerde legitimiert waren. Die Beschwerde der drei Einzelpersonen, die Sozialhilfe beziehen, wurde hingegen vom Bundesgericht geprüft.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Änderung des kantonalen Sozialhilfegesetzes, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbstständig anfechtbar sind, die Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung nicht verletzt.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass Auflagen und Weisungen im Sozialhilferecht als Zwischenentscheide zu betrachten sind. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der…