Erwägungen

Jacobo Alejandro Gorali unterhält ein Wertschriftendepot und ein Kontokorrent bei der Zweigniederlassung Zürich der Lloyds Bank International Ltd. Am 23. Mai 1979 erhielt die Bank eine Telex-Mitteilung aus Frankfurt mit der Bitte, einen brieflich erteilten Vergütungsauftrag zu beachten. Am 28. Mai 1979 ging bei der Bank ein am 23. Mai 1979 in Frankfurt abgefasstes, mit J. A. Gorali unterzeichnetes Schreiben ein, das sie anwies, einen beigelegten Check über US $ 545'500 dem Konto "at call" Goralis gutzuschreiben und Teilbeträge davon auf andere Konten zu überweisen. Die Bank führte die Vergütungen durch, musste aber später feststellen, dass der briefliche Auftrag und der Check gefälscht waren und die Telex-Mitteilung nicht durch Gorali veranlasst worden war. Die Gutschrift auf Goralis Konto wurde daraufhin storniert, die an die Dresdner Bank vergüteten und an eine portugiesische Bank in Lissabon weitergeleiteten US $ 145'000 waren jedoch bereits abgehoben worden.

Gorali erhob Klage gegen die Lloyds Bank, um die vorgenommenen Gutschriften und Belastungen sowie die darauf beruhenden Zins-, Kommissions- und Spesenbelastungen valutagerecht zu stornieren. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Eine vom Kläger erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hiess die vom Kläger gegen das Urteil des Handelsgerichts erhobene Berufung teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die umstrittene Vergütung von US $ 145'000 zwar nicht auf Weisung des Kunden erfolgte, aber dennoch ihren Grund im Rechtsverhältnis hatte, das der Kunde mit der Bank eingegangen war. Daher sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar, sondern es ist auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis abzustellen.

Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Kunde die Folgen von Fälschungen zu tragen, es sei denn, der Bank falle eine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Bundesgericht sieht…