Erwägungen
Am 6. Juli 2017 hat B. (die Betreibende) gegen A. (den Betriebenen) eine Betreibung zur Verwertung eines Grundpfandrechts eingeleitet. In ihrer Betreibungsurkunde gab die Betreibende an, dass "die gesetzliche Verwaltung nicht erforderlich ist". Am 10. Oktober 2018 beantragte die Betreibende die Erweiterung ihres Pfandrechts auf die Mieten und Pachterträge des belasteten Grundstücks bis zur Entscheidung über die vom Betriebenen erhobene Schuldenbefreiungsklage.
Das Bundesgericht wurde mit einer Zivilbeschwerde des Betriebenen gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Waadtländischen Kantonsgerichts befasst, der die Ablehnung der Beschwerde des Betriebenen gegen die Mitteilung des Betreibungsamtes, dass es fortan die Mieten und Pachterträge des Grundstücks einziehen werde, bestätigt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Betriebenen ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Pfandgläubiger trotz der Angabe in der Betreibungsurkunde, dass "die gesetzliche Verwaltung nicht erforderlich ist", grundsätzlich nicht daran gehindert ist, zu einem späteren Zeitpunkt der Betreibung einen Antrag auf Beschlagnahme der Mieten und Pachterträge zu stellen.
Der Anspruch auf Beschlagnahme der Mieten und Pachterträge ergibt sich aus dem materiellen Recht (Art. 806 Abs. 1 ZGB) und kann nicht durch das Recht der Zwangsvollstreckung ausgehebelt werden. Selbst ein ausdrücklicher Verzicht des Pfandgläubigers bei Einleitung der Betreibung hat keinen "endgültigen und unwiderruflichen"…