Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde Luzern hat gegen A. und Mitb. eine Besitzesschutzklage eingereicht. Das Verfahren wurde vor der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geführt (5A_453/2007). Die Klage zielt auf die Wiederherstellung oder die Aufrechterhaltung des früheren Zustandes ab. Die Vorinstanz hat über die Besitzesschutzklage entschieden und das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen behandelt.
Die Parteien sind die Einwohnergemeinde Luzern als Klägerin und A. und Mitb. als Beklagte. Das Verfahren wurde am 3. Oktober 2007 abgeschlossen. Die Hauptfrage des Verfahrens war, ob die Besitzesschutzklage eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 LTF ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Besitzesschutzklage eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 LTF ist. Dies bedeutet, dass die Klage auf die Wiederherstellung oder die Aufrechterhaltung des früheren Zustandes abzielt und nicht über die materielle Rechtszuständigkeit entscheidet. Die Besitzesschutzklage gewährt dem Gesuchsteller vorläufigen Rechtsschutz, ohne dass über die materielle Rechtszuständigkeit entschieden wird.
Das Bundesgericht hat sich auf die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 gestützt, in der festgehalten wurde, dass der Besitzesschutz eine vorsorgliche Massnahme ist. Das Gericht hat auch auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach die Besitzesschutzklage nicht…