Sachverhalt
Die Starticket AG, die Ticketino AG und die ticketportal AG (Beschwerdeführerinnen) wandten sich gegen die Entscheidung der Wettbewerbskommission (WEKO), die Untersuchung gegen die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich und die Ticketcorner AG betreffend den Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich einzustellen. Die WEKO hatte festgestellt, dass die 50 %-Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der AGH und der Kooperationsvereinbarung zwischen der AGH und der Ticketcorner AG wie 100 %-Klauseln wirken und die Beschwerdeführerinnen damit in ihrem Wettbewerb behindern.
Die Beschwerdeführerinnen hatten im Verfahren vor der WEKO Parteistellung und machten geltend, dass sie durch die 50 %-Klauseln deutlich spürbare wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht) verneinte jedoch die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen, da sie nicht erheblich im Wettbewerb behindert seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerinnen als Konkurrenten beschwerdebefugt sind. Es führte aus, dass die Kartellgesetzgebung die Konkurrenten untereinander in eine besondere Beziehungsnähe versetzt und dass sie von einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung direkt und unmittelbar betroffen sind.
Das Gericht betonte, dass die Beschwerdebefugnis nach Art. 48 VwVG nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, gegeben ist, sondern dass eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe erforderlich ist. Diese Beziehungsnähe kann sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergeben, insbesondere wenn die Konkurrenten durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche Beziehung versetzt werden.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Kartellgesetzgebung die Konkurrenten in eine besondere Beziehung zueinander versetzt und dass sie von einer unzulässigen…