Art. 12 KG

Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung

1 Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf:
  1. a. Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;
  2. b. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts ;
  3. c. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
2 Als Wettbewerbsbehinderung fallen insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie Diskriminierungsmassnahmen in Betracht.
3 Die in Abs. 1 genannten Ansprüche hat auch, wer durch eine zulässige Wettbewerbsbeschränkung über das Mass hinaus behindert wird, das zur Durchsetzung der Wettbewerbsbeschränkung notwendig ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO
    · 26.05.2016 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Parteistellung und Beschwerdebefugnis der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff
    · 05.06.2013 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsverfahren gegen Preiserhöhungen
    · 19.12.2003 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen
    · 13.07.2004 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Gewinnherausgabe
    · 07.12.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Amtshilfe für Einsicht eines Kantons in Akten eines kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens: Voraussetzungen der Amtshilfe nach Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG; Zulässigkeit der Bekanntgabe der Daten nach Art. 19 Abs. 4 DSG
    · 18.03.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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