Erwägungen
A., eine seit vielen Jahren bei der CSS Versicherung krankenversicherte Frau, war bis Ende 1996 in der KUVG-Zusatzversicherung "Kombinierte Spitalversicherung" mit Leistungsgruppe 2: Halbprivate Abteilung versichert. Mit Einführung des KVG und der Unterstellung der Zusatzversicherungen unter das VVG erfolgte auf den 1. Januar 1997 die Überführung dieser Versicherung in die "Spitalversicherung halbprivat, Heilungskostenversicherung" bei der CSS. Im Oktober 2004 schloss A. einen neuen (modifizierten) Krankenversicherungsvertrag "Spitalversicherung halbprivat, Heilungskostenversicherung" ab, der ab dem 1. Januar 2005 gültig wurde.
Im April 2005 ersuchte die Frauenklinik am Meissenberg, in der sich A. stationär behandeln lassen wollte, die CSS um Kostengutsprache. Die CSS lehnte dies jedoch ab, da die Klinik auf der "Liste der Spitäler ohne allgemeine und/oder halbprivate Abteilung" stehe, da kein Tarifvertrag für die allgemeine und halbprivate Abteilung bestehe. A. reichte daraufhin Klage beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein und forderte die Differenz zwischen 75% des Gesamtrechnungsbetrages für den Klinikaufenthalt und der von der CSS garantierten OKP-Pauschale.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der "Spitalversicherung halbprivat" Versicherungsleistungen nur für Spitäler erbracht werden, mit denen die CSS einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Da dies für die Frauenklinik am Meissenberg seit Anfang 2000 nicht mehr der…