Sachverhalt
Die Arbeitsgemeinschaft G2IR3 hat ein Angebot für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Sanierung und Erweiterung der Kläranlage der Gemeinde La Chaux-de-Fonds eingereicht. Der Auftrag wurde der Arbeitsgemeinschaft STEP 2300 erteilt, die das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Auffassung der Gemeinde vorgelegt hatte. Die Arbeitsgemeinschaft G2IR3 hat gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde eingelegt, das die angefochtene Entscheidung bestätigt hat.
Die Arbeitsgemeinschaft G2IR3 hat anschließend eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und geltend gemacht, dass die Vergabentscheidung gegen das Transparenz- und Wettbewerbsprinzip verstieß. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Gemeinde die Zuschlagskriterien nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführt hatte, was den Wettbewerb zwischen den Anbietern verfälscht habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde geprüft und festgestellt, dass das anwendbare Recht in diesem Fall das interkantonale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (AIMPu) und das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) war. Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert war, und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Arbeitsgemeinschaft G2IR3 ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde hatte.
Das Bundesgericht hat anschließend den Beschwerdegegenstand geprüft und festgestellt, dass die Gemeinde La Chaux-de-Fonds gegen das Transparenzprinzip verstoßen hatte, indem sie die Zuschlagskriterien nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgeführt hatte. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die…