Erwägungen
Der Fall betrifft einen 1974 geborenen Mann, der 1989 bei einem Skiunfall ein Schädel-Hirntrauma erlitt und seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Invalidenversicherung (IV) übernahm in den Jahren 1990, 1991 und 1994 die Kosten für verschiedene Rollstühle und Hilfsmittel. Im Jahr 2007 beantragte der Mann eine Folgeversorgung, woraufhin die IV-Stelle Basel-Landschaft im März 2008 die Übernahme der Kosten für einen Elektrorollstuhl sowie eine orthopädische Sitzversorgung bewilligte, die Finanzierung des Sitzliftes und der Aufstehfunktion jedoch ablehnte, da der Mann das hierfür erforderliche Mindesteinkommen von CHF 4'406 pro Jahr nicht erreiche.
Gegen diese Verfügung erhob der Mann Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde guthiess und die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für den Sitzlift und die Aufstehfunktion verpflichtete. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss der Rechtsprechung für den Anspruch auf Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung eine "erhaltenswerte Erwerbstätigkeit" vorausgesetzt wird. Die in der Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) enthaltene Konkretisierung, wonach eine Erwerbstätigkeit nur dann angenommen wird, wenn ein Jahreseinkommen von mindestens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss AHVG erzielt wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall ist jedoch unklar, ob die Arbeitsleistung des Mannes tatsächlich einen…