Erwägungen
Der 1964 geborene F. arbeitete bis Januar 1999 als Fugenabdichter. Er erlitt mehrere Auffahrunfälle und bezog vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2002 eine ganze Invalidenrente, die später auf eine halbe bzw. Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern sprach ihm Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente aus. Mit Verfügung vom 10. August 2006 verneinte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch ab 1. Juni 2006, da das anrechenbare Einkommen die Ausgaben übersteige.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach den Beschwerdeführern EL für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 28. Februar 2007 zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Steuern nicht zusätzlich zu den gemäss Art. 3b ELG anerkannten Ausgaben berücksichtigt werden können. Eine richterliche Lückenfüllung ist nicht angezeigt, da der Gesetzgeber die anerkannten Ausgaben abschliessend regeln wollte.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass der…