Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde am 10. Oktober 2006 von der Ärztin Y. aus medizinischen Gründen für fluguntauglich erklärt. Daraufhin erhob X. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies jedoch das von X. begleitend gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 ab.
X. beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht gegen diese Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist. Gemäss Art. 83 lit. t BGG sind Entscheide über das Ergebnis von Fähigkeitsbewertungen, wie hier die Beurteilung der Flugtauglichkeit, vom Beschwerderecht ausgeschlossen.
Das Bundesgericht führte aus, dass bei rein medizinisch-technischen Fragen wie der Feststellung der Flugtauglichkeit keine justiziablen Fragen zur Beurteilung…