Erwägungen
Mit Kaufvertrag vom 4. März 1969 veräußerte Hans Gaberell seine Liegenschaft an die Teron AG. Die Werkstatt nebst Zugehör blieb im Eigentum des Verkäufers. Durch mündliche Abrede wurde der Antritt des Kaufobjektes durch die Käuferin auf unbestimmte Zeit aufgeschoben, sodass der Verkäufer weiterhin die Werkstatt benutzen und im Wohnhaus verbleiben konnte. Am 2. April 1977 kündigte die Käuferin das Mietverhältnis. Als der Verkäufer nicht auszog, reichte die Käuferin ein Exmissionsgesuch gegen ihn ein. Der Gerichtspräsident des Amtsbezirkes Nidau wies den Verkäufer an, die Werkstatt abzubrechen und das Areal zu räumen. Der Appellationshof des Kantons Bern bestätigte diese Ausweisungsverfügung.
Gegen das Urteil des Appellationshofs erhob der Verkäufer Berufung ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Berufung ein. Es stellt fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine einstweilige Verfügung gemäß Art. 326 Ziff. 2 ZPO/BE handelt, die nur vorläufigen Charakter hat. Der Verkäufer muss die Werkstatt räumen, bevor er in einem ordentlichen Verfahren sein allfälliges besseres Recht geltend machen und Wiedergutmachung verlangen kann.
Das Bundesgericht führt aus, dass Entscheide über einstweilige Verfügungen nach der Rechtsprechung keinen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG…