Erwägungen

Die 1940 geborene Versicherte leidet seit Geburt an einer kongenitalen cerebralen Lähmung und an beidseitiger hochgradiger Schallperzeptionsstörung. Sie ist an den Fahrstuhl gebunden. Die Versicherte ist Mitglied der "Vereinigung der mund- und fussmalenden Künstler in aller Welt", eines nach liechtensteinischem Recht konstituierten Vereins mit Sitz in Vaduz. Von diesem bezieht sie ein festes Honorar von monatlich Fr. 2'500.-- und verpflichtet sich dafür, die Urheberrechte an sämtlichen von ihr geschaffenen Werken dem Verein zur kommerziellen Auswertung zu überlassen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden lehnte die Ausrichtung einer Rente ab, da der Invaliditätsgrad weniger als einen Drittel betrage. Die Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche von der Kantonalen Rekurskommission für Sozialversicherung Obwalden abgewiesen wurde. Daraufhin führte die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihr eine Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das von der Versicherten bei der "Vereinigung der mund- und fussmalenden Künstler in aller Welt" erzielte Einkommen als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG zu qualifizieren ist. Auch die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Fussstickerin wurde bejaht, da diese Beschäftigung für die Versicherte nicht nur in materieller, sondern auch in persönlicher Hinsicht einen hohen Wert darstellt und von der Allgemeinheit positiv gewürdigt wird.

Weiter führte das Bundesgericht aus, dass…