Erwägungen

Der Fall betrifft einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der B. AG. Die Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins hatte Schadenersatzforderungen gegen die B. AG gemäß Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV. Der Kreisgerichtsausschuss bestätigte den Nachlassvertrag am 23. April 1982. Bei Auflegung des Kollokationsplans am 25. September bis 5. Oktober 1982 konnte die Schadenshöhe aufgrund der ungewissen Nachlassdividende noch nicht genau ermittelt werden. Die Liquidatorin teilte der Ausgleichskasse den ungedeckten Betrag ihrer Forderungen erst am 15. August 1986 mit.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzverfügung so ausgestalten muss, dass die Beklagten zur Ersetzung des gesamten, der Schadenersatzforderung entsprechenden Betrages gegen Abtretung der Nachlassdividende verpflichtet werden. Dies gilt auch für Fälle von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung, da sich die Sach- und Rechtslage hier nicht wesentlich von Konkursfällen unterscheidet.

Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans vom Schaden Kenntnis haben konnte. Zu diesem Zeitpunkt durfte sie noch davon ausgehen, dass ihre Forderungen…