Erwägungen
Die Bank X. hat ein Betreibungsverfahren zur Verwertung des Pfandrechts gegen V. eingeleitet, das sich auf 49 Stockwerkeigentumsobjekte (PPE) bezieht, die der Liegenschaftsgesellschaft Y. gehören. Diese 49 Objekte sind mit einer Inhaberschuldverschreibung in Höhe von 7'800'000 Franken zugunsten der Bank X. belastet. Das Betreibungsamt Genf/Rhône-Arve hat eine Expertise der 49 Objekte durchgeführt, die sowohl den Preis der einzelnen Objekte als auch den Gesamtwert des Gebäudes umfasste.
Die Bank X. hat das Betreibungsamt ersucht, zunächst einen Einzelverkauf und anschließend einen Gesamtverkauf der 49 PPE-Objekte gemäß dem in Art. 108 Abs. 1bis SCHKG vorgesehenen Verfahren durchzuführen. Das Betreibungsamt hat dieses Gesuch jedoch abgelehnt und sich dabei auf die Art. 107 und 108 SCHKG berufen.
Daraufhin hat die Bank X. beim Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium des Bundesgerichts Beschwerde eingelegt, um zu erwirken, dass das Betreibungsamt die Versteigerung der 49 PPE-Objekte nach dem von ihr beantragten zweistufigen Verfahren durchführt.
Erwägungen
Das Schuldbetreibungs- und Konkurskollegium hat die Beschwerde gutgeheißen und den angefochtenen Entscheid im Sinne des Antrags der Bank X. abgeändert.
Die 49 PPE-Objekte gehören demselben Eigentümer und sind mit derselben Inhaberschuldverschreibung belastet, so dass es sich um eine Gesamthypothek im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB handelt. In diesem Fall muss der Gläubiger die Verwertung aller Liegenschaften gleichzeitig betreiben, aber das Betreibungsamt wird nur so viele Objekte verkaufen, wie zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers und der diesem im Rang vorgehenden Forderungen an der Liegenschaft erforderlich sind (Art. 816 Abs. 3 ZGB und Art. 107…