Art. 798 ZGB

Bei mehreren Grundstücken

1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
    · 14.09.2000 · 18 Zitierungen
  2. 2
    BGE 51_II_403
    01.01.1925 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Ermessensbefugnis des Betreibungsamtes bei der Verwertung eines Gesamtpfandrechts im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB
    · 12.01.2000 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsöffnung in einer Mehrheit von Betreibungen auf Verwertung von Grundpfändern, welche für die gleiche Forderung haften; Aufteilung der Belastung (Art. 82 SchKG; Art. 798 und 816 Abs. 3 ZGB)
    · 16.02.2012 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 68_II_200
    01.01.1942 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB)
    · 14.07.1988 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)
    · 18.02.2026 · 1 Zitierungen
  • Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege)
    PE200001
    · 04.08.2020 · 0 Zitierungen
  • Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege)
    PE200002
    · 04.08.2020 · 0 Zitierungen

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