Sachverhalt
Der Streit betrifft X. und Y. in Bezug auf die Eintragung des Eigentumsübergangs einer Liegenschaft im Grundbuch. Y. hatte X. durch einen Vertrag vom 16. März 1987 ein Kaufrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt. Die Liegenschaft war mit verschiedenen Grundlasten belastet, von denen einige ein Gesamtpfandrecht im Sinne von Art. 798 ZGB darstellten. Bei der Ausübung des Kaufrechts durch X. am 5. Juni 1987 beantragte dieser die Eintragung des Eigentumsübergangs und die Einleitung des Verfahrens zur Neuverteilung des Pfandrechts gemäß Art. 833 ZGB, da keine Einigung mit den Pfandgläubigern über die Rückzahlung der Lasten erzielt werden konnte. Der Grundbuchverwalter lehnte diesen Antrag ab, da die im Vertrag vorgesehene Pfandrechtverteilung Schwierigkeiten bereiten könnte. Daraufhin erhob X. Beschwerde gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Grundbuchverwalter nicht befugt ist, zu prüfen, ob die Durchführung des Kaufvertrags, insbesondere die Verteilung der Pfandrechte, Schwierigkeiten bereiten könnte. Seine Rolle beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Folglich hat der Grundbuchverwalter zu Unrecht die von X. beantragte Eintragung des Eigentumsübergangs abgelehnt.
Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Auffassung, dass der Grundbuchverwalter verpflichtet ist, die Neuverteilung des…